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    4 months ago

    §12 Jugendmedienschutzstaatsvertrag: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JMedienSchStVtrGBWV10StVtr-P12

    (1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.

    (3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können.